Ein Hinweisgebersystem ist Pflicht, wenn Sie in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigen [1]. Bestimmte Finanzunternehmen trifft sie unabhängig von der Größe. Das Gesetz sagt nicht „Hinweisgebersystem“, sondern interne Meldestelle mit Meldekanälen (§ 12, § 16 HinSchG).
Keine Rechtsberatung
Dieser Artikel informiert allgemein. Stand ist das HinSchG in der Fassung vom 25. September 2026 [1]. Für Ihren Fall fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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Finanzunternehmen sind etwa Kreditinstitute, Versicherer, Wertpapierdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Krypto- und Zahlungsinstitute. Die vollständige Liste steht in § 12 Abs. 3.
Wer als beschäftigt zählt
Das Gesetz stellt auf die Zahl ab, die in der Regel beschäftigt ist (§ 12 Abs. 2). Vollzeitäquivalente nennt es nicht. Beschäftigte sind nach § 3 Abs. 8:
| Wer | Norm |
|---|---|
| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | § 3 Abs. 8 Nr. 1 |
| Auszubildende und andere zur Berufsbildung Beschäftigte | § 3 Abs. 8 Nr. 2 |
| Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten | § 3 Abs. 8 Nr. 3–5 |
| Arbeitnehmerähnliche Personen, auch in Heimarbeit | § 3 Abs. 8 Nr. 6 |
| Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen | § 3 Abs. 8 Nr. 7 |
Beschäftigungsgeber ist jede Person oder Organisation, die mindestens eine Person beschäftigt: Unternehmen, Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen und Behörden (§ 3 Abs. 9).
Grenzfälle
| Fall | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| Konzern mit mehreren Gesellschaften | Die Schwelle gilt für jede Gesellschaft einzeln. Die Aufgaben darf ein Dritter übernehmen. | § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 |
| Mehrere Firmen mit je 50 bis 249 Beschäftigten | Eine gemeinsame Stelle ist erlaubt. Abhilfe und Rückmeldung bleiben bei jeder Firma. | § 14 Abs. 2 |
| Bund und Länder | Die obersten Behörden bestimmen die Einheiten, die eine Meldestelle brauchen. | § 12 Abs. 1 |
| Gemeinden und ihre Unternehmen | Ob und ab wann, regelt das Landesrecht. | § 12 Abs. 1 |
| Unter 50 Beschäftigte | Keine Pflicht. Beschäftigte können sich trotzdem an eine externe Meldestelle wenden, etwa beim Bundesamt für Justiz. | § 7 Abs. 1, § 19 |
Die Schwelle von 50 stammt aus der EU-Richtlinie 2019/1937 (Art. 8 Abs. 3) [2]. Die Mitgliedstaaten dürfen nach einer Risikobewertung auch kleinere Unternehmen verpflichten (Art. 8 Abs. 7).
Seit wann, und was ohne Meldestelle droht
| Was | Seit | Norm |
|---|---|---|
| Pflicht ab 250 Beschäftigten und für Finanzunternehmen | 2. Juli 2023 | § 12 |
| Pflicht für private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten | 17. Dezember 2023 | § 42 Abs. 1 |
| Bußgeld bis 20.000 € ohne interne Meldestelle | 1. Dezember 2023 | § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6; § 42 Abs. 2 |
Was die Meldestelle können muss
- Zwei Kanäle. Meldungen in Textform und mündlich, auf Wunsch persönlich (§ 16 Abs. 3).
- Zugriff nur für Zuständige (§ 16 Abs. 2).
- Zwei Fristen. Eingang nach spätestens 7 Tagen bestätigen, nach 3 Monaten Rückmeldung geben (§ 17).
Alle Pflichten mit Checkliste stehen im HinSchG-Compliance-Leitfaden. Was ein kostenloses System noch kostet, zeigt Kostenloses Hinweisgebersystem.
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OpenWhistle ist Open Source unter GPL-3.0 und zählt beide Fristen nach § 17 mit. Die Live-Demo zeigt Meldeformular und Meldestelle.
Live-Demo öffnen →Weitere Ressourcen: HinSchG-Compliance-Leitfaden · Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Installation · Hinweisgebersystem-Anbieter im Vergleich 2026
Quellen
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), zuletzt geändert am 25. September 2026, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 27. Oktober 2026.
- Richtlinie (EU) 2019/1937, Art. 8, EUR-Lex. Abgerufen am 27. Oktober 2026.