Ein Hinweisgebersystem ist Pflicht, wenn Sie in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigen [1]. Bestimmte Finanzunternehmen trifft sie unabhängig von der Größe. Das Gesetz sagt nicht „Hinweisgebersystem“, sondern interne Meldestelle mit Meldekanälen (§ 12, § 16 HinSchG).

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel informiert allgemein. Stand ist das HinSchG in der Fassung vom 25. September 2026 [1]. Für Ihren Fall fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Ist ein Hinweisgebersystem Pflicht? In 30 Sekunden prüfen

Entscheidungsbaum, ob ein Hinweisgebersystem Pflicht ist: Wer mindestens eine Person beschäftigt, prüft drei Fragen. Finanzunternehmen nach § 12 Abs. 3: Pflicht unabhängig von der Größe. Gemeinde oder Unternehmen einer Gemeinde: Landesrecht entscheidet. In der Regel mindestens 50 Beschäftigte: Pflicht, bei 50 bis 249 ist eine gemeinsame Stelle möglich. Sonst keine Pflicht, eine freiwillige Meldestelle ist möglich. Entscheidungsbaum, ob ein Hinweisgebersystem Pflicht ist: Wer mindestens eine Person beschäftigt, prüft drei Fragen. Finanzunternehmen nach § 12 Abs. 3: Pflicht unabhängig von der Größe. Gemeinde oder Unternehmen einer Gemeinde: Landesrecht entscheidet. In der Regel mindestens 50 Beschäftigte: Pflicht, bei 50 bis 249 ist eine gemeinsame Stelle möglich. Sonst keine Pflicht, eine freiwillige Meldestelle ist möglich.
Die Pflicht nach § 12 HinSchG in drei Fragen.

Finanzunternehmen sind etwa Kreditinstitute, Versicherer, Wertpapierdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Krypto- und Zahlungsinstitute. Die vollständige Liste steht in § 12 Abs. 3.

Wer als beschäftigt zählt

Das Gesetz stellt auf die Zahl ab, die in der Regel beschäftigt ist (§ 12 Abs. 2). Vollzeitäquivalente nennt es nicht. Beschäftigte sind nach § 3 Abs. 8:

Wer Norm
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 3 Abs. 8 Nr. 1
Auszubildende und andere zur Berufsbildung Beschäftigte § 3 Abs. 8 Nr. 2
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten § 3 Abs. 8 Nr. 3–5
Arbeitnehmerähnliche Personen, auch in Heimarbeit § 3 Abs. 8 Nr. 6
Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen § 3 Abs. 8 Nr. 7

Beschäftigungsgeber ist jede Person oder Organisation, die mindestens eine Person beschäftigt: Unternehmen, Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen und Behörden (§ 3 Abs. 9).

Grenzfälle

Fall Was gilt Norm
Konzern mit mehreren Gesellschaften Die Schwelle gilt für jede Gesellschaft einzeln. Die Aufgaben darf ein Dritter übernehmen. § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1
Mehrere Firmen mit je 50 bis 249 Beschäftigten Eine gemeinsame Stelle ist erlaubt. Abhilfe und Rückmeldung bleiben bei jeder Firma. § 14 Abs. 2
Bund und Länder Die obersten Behörden bestimmen die Einheiten, die eine Meldestelle brauchen. § 12 Abs. 1
Gemeinden und ihre Unternehmen Ob und ab wann, regelt das Landesrecht. § 12 Abs. 1
Unter 50 Beschäftigte Keine Pflicht. Beschäftigte können sich trotzdem an eine externe Meldestelle wenden, etwa beim Bundesamt für Justiz. § 7 Abs. 1, § 19

Die Schwelle von 50 stammt aus der EU-Richtlinie 2019/1937 (Art. 8 Abs. 3) [2]. Die Mitgliedstaaten dürfen nach einer Risikobewertung auch kleinere Unternehmen verpflichten (Art. 8 Abs. 7).

Seit wann, und was ohne Meldestelle droht

Was Seit Norm
Pflicht ab 250 Beschäftigten und für Finanzunternehmen 2. Juli 2023 § 12
Pflicht für private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten 17. Dezember 2023 § 42 Abs. 1
Bußgeld bis 20.000 € ohne interne Meldestelle 1. Dezember 2023 § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6; § 42 Abs. 2

Was die Meldestelle können muss

  • Zwei Kanäle. Meldungen in Textform und mündlich, auf Wunsch persönlich (§ 16 Abs. 3).
  • Zugriff nur für Zuständige (§ 16 Abs. 2).
  • Zwei Fristen. Eingang nach spätestens 7 Tagen bestätigen, nach 3 Monaten Rückmeldung geben (§ 17).

Alle Pflichten mit Checkliste stehen im HinSchG-Compliance-Leitfaden. Was ein kostenloses System noch kostet, zeigt Kostenloses Hinweisgebersystem.

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OpenWhistle ist Open Source unter GPL-3.0 und zählt beide Fristen nach § 17 mit. Die Live-Demo zeigt Meldeformular und Meldestelle.

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Weitere Ressourcen: HinSchG-Compliance-Leitfaden · Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Installation · Hinweisgebersystem-Anbieter im Vergleich 2026

Quellen

  1. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), zuletzt geändert am 25. September 2026, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 27. Oktober 2026.
  2. Richtlinie (EU) 2019/1937, Art. 8, EUR-Lex. Abgerufen am 27. Oktober 2026.